Mandatsbedingungen keinwortohnemeinenanwalt.de
Präambel
Keinwortohnemeinenanwalt.de – die Online-Kanzlei ist ein Angebot der Kanzlei:
MILCH § Rechtsanwälte
RA Andreas Milch
Karl-Keller-Str. 30
35396 Gießen
§ 1 Mandantierung
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei MILCH § Rechtsanwälte (nachfolgend: Rechtsanwalt) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.
Die Angebote auf der Webseite „keinwortohnemeinenanwalt.de“ stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber dar.
Die Mandatierung der Kanzlei erfolgt durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht durch den Auftraggeber und Übersendung an die Kanzlei.
Der Anwaltsvertrag kommt jedoch erst durch Annahme der Kanzlei per entsprechender Bestätigung per E-Mail oder deren Tätigwerden (konkludente Annahme) zustande.
Der Rechtsanwalt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Bestätigung vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
§ 2 Gebühren
Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten bei Rahmengebühren stets die Mittelgebühr als vereinbart. Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist; diese bedarf der Schriftform. Der Rechtsanwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen. Die Rechnungstellung erfolgt dabei durch den Rechtsanwalt.
Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, werden bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht, es sei denn, dem Rechtsanwalt ist ein Fehler unterlaufen, wofür dieser haftbar gemacht werden kann. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen. Sofern der Mandant eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Rechtsanwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet. Ob die Rechtsschutzversicherer verpflichtet sind, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten, richtet sich nach Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwältin geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen. So werden von den Rechtschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.
Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.
§ 3 Mandatsverhältnis
Grundsätzlich schuldet der Rechtsanwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung. Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen. Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten umfassend zu unterrichten. Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten auch per E-Mail zu führen. Sollte der Mandant wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen Sicherheitserwägungen, keine Kommunikation per E-Mail wünschen, bittet der Rechtsanwalt um entsprechende Mitteilung. Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage der Kanzlei nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, gegebenenfalls auf Verlangen des Rechtsanwalts schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind umgehend mitzuteilen, da es zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigem Rechtsverlust führen können.
§ 5 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Auftraggeber haften dem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner.
§ 6 Arbeitsgerichtliches Verfahren
Mehrere Auftraggeber haften dem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner.
§ 7 Beratungs- und Prozesskostenhilfe
- Der Mandant wird auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hingewiesen, wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
- Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
§ 8 Kündigung
Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
- Soweit nicht anderes vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
- Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zu Unzeiten erfolgen darf, es sei denn, das für die Beratung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
- Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Berufshaftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung
Rechtsanwälte/innen sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Die Haftung ist vorliegend auf die Mindestversicherungssumme begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner des Rechtsanwalts wird eine Haftung grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, diese sind auf ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als dessen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person, deren sich die Rechtsanwälte nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit ihrem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedienen. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Rechtsanwälte im Verhältnis zum Mandanten.
§ 10 Verjährung
Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in drei Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln der Rechtsanwälte und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch des Mandanten findet nicht statt, es sei denn, die Verhandlungen beziehen sich bei unstreitiger Pflichtverletzung ausschließlich auf die Höhe des Schadens.
§ 11 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
- Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihm überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
- Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag haben die Rechtsanwälte alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung überlassen haben, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
- Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt gemäß § 50 Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.
- Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä. werden bei Beendigung der Tätigkeit der Rechtsanwälte an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei den Rechtsanwälten, erfolgt dies nur gegen Vergütung.
- Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Besitzt der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, der Mandant verlegt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so gilt gemäß § 29 II ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
- Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.